2/4.4 Festlegung von Zielgrößen für Führungspositionen

Autor: Düwell

2/4.4.1 Zielgrößen für Aufsichtsrat und Vorstand

Art. 3 enthält auch weitere Änderungen des Aktiengesetzes (AktG), die zur Erhöhung des Anteils von Frauen in den oberen Managementebenen für erforderlich gehalten werden. Der Gesetzgeber hat ein zweites Instrument zusätzlich zur fixen Mindestquote im Aufsichtsrat geschaffen, um den Frauenanteil in Führungspositionen zu steigern. Er hat den Aufsichtsräten von mitbestimmten oder börsennotierten Aktiengesellschaften in § 111 Abs. 5 AktG die Verpflichtung auferlegt, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsrat und Vorstand festzulegen. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine fixe Quote nach § 96 Abs. 2 AktG gilt,12) sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.

12)

Vgl. oben Teil 2/4.2.1.

2/4.4.2 Zielgrößen für Führungsebenen unterhalb des Vorstands