LAG Köln - Urteil vom 05.02.2021
10 Sa 731/20
Normen:
AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 12
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2380/19

2500 Euro Entschädigung wegen AltersdiskriminierungHinweis auf Erreichen der Altersgrenze als unzulässiges Ablehnungskriterium

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 731/20

DRsp Nr. 2021/8154

2500 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung Hinweis auf Erreichen der Altersgrenze als unzulässiges Ablehnungskriterium

Der Hinweis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen eines Auswahlverfahrens ist ein unzutreffendes Ablehnungskriterium. Das Handeln des Arbeitgebers ist hier nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt, so dass ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 2500 Euro wegen Diskriminierung angemessen erscheint.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.06.2020 - 6 Ca 2380/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.