3/1.1 Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Autoren: Klatt/Busse

Wird der Arbeitsplatz durch eine Kündigung verloren, muss sofort geprüft werden, ob gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG erhoben werden soll. Allerdings ist hier § 12a Abs. 1 ArbGG zu berücksichtigen. Danach sind die Kosten für den Anwalt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst zu tragen, auch wenn der Prozess gewonnen wird. Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Kündigungsschutzklage kann auch ohne Rechtsbeistand erhoben werden bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts.

Es können aber Gerichtskosten entstehen.

Die Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Satz 1 KSchG beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Wichtiger Hinweis