3/1.4 Eigenbemühungen gem. § 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III

Autoren: Klatt/Busse

Auch - zumutbare (§ 140 SGB III) - Eigenbemühungen des Arbeitslosen gehören zu den Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld. Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. Das ergibt sich aus § 138 Abs. 4 SGB III.

Der Arbeitslose muss zur Beseitigung von Beschäftigungslosigkeit und Arbeitslosigkeit selbst aktiv und initiativ werden. Allein die Meldung bei der BA, er stelle sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, reicht nicht. In der Regel wird mit der Arbeitslosmeldung davon ausgegangen, dass der Arbeitslose auch eigene Bemühungen unternimmt, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Treten aufgrund des Verhaltens des Arbeitslosen Zweifel daran auf, dass ausreichend Eigenbemühungen unternommen werden, kann die BA den Arbeitslosen konkret auffordern, Eigenbemühungen zu unternehmen und diese nachzuweisen. Eine Konkretisierung der Obliegenheiten zu Eigenbemühungen erfolgt vielfach im Rahmen von Eingliederungsvereinbarungen, denen der Arbeitslose dann nachzukommen hat, andernfalls er riskiert, den Anspruch auf Arbeitslosengeld - teilweise - zu verlieren.