Autoren: Klatt/Busse |
Die §§ 137 ff. SGB III regeln die näheren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat gem. § 137 Abs. 1 SGB III, wer
arbeitslos ist (Nr. 1), |
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und |
die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3) hat. |
Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (§ 137 Abs. 2 SGB III).
Wichtiger HinweisDer Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs kann Bedeutung haben für die Dauer und die Höhe des Anspruchs. Dieses gilt besonders in den Fällen der sogenannten Gleichwohlgewährung bei parallel geführten Kündigungsschutzprozessen. Arbeitslosengeld wird auf Antrag gewährt (siehe Teil 3/1.7). |
Gemäß § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos,
wer Arbeitnehmer ist und |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|