3/12.1 Grundsatz der Anrechnung

Autoren: Klatt/Busse

Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III kann ein Arbeitsloser zusätzlich Einkommen aus einer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommenen abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erzielen, wenn die Beschäftigungen, aus denen das Einkommen stammt, insgesamt nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich (Kurzzeitigkeitsgrenze) umfassen (§ 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Andernfalls nämlich liegt keine Arbeitslosigkeit i.S.d. Gesetzes mehr vor, und der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt ganz. Mehrere Erwerbstätigkeiten unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

Das aus der Beschäftigung erzielte Nettoeinkommen ist - nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags i.H.v. 165 Euro - auf das Arbeitslosengeld anzurechnen155 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Werbungskosten sind solche Ausgaben, die durch die Aufnahme der Nebenbeschäftigung entstehen, dies sind z.B. Reinigungskosten für die Arbeitskleidung, Ausgaben für Arbeitsmaterial und Fahrtkosten zur Arbeit.

Beispiel