3/12.5 Anrechnung von Nebeneinkommen und Aufstockungsleistungen nach dem SGB II

Autoren: Klatt/Busse

Nach § 337 Abs. 2 SGB III werden laufende Geldleistungen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Nach § 42 Abs. 1 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Sowohl nach dem SGB III als auch nach dem SGB II wird das Nebeneinkommen angerechnet in Höhe der jeweiligen Vorschriften. Diese Konstellation kann dazu führen, dass zunächst bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Arbeitslosengeld nach dem SGB III in voller Höhe (also ohne nach dem SGB III angerechnetes Nebeneinkommen) bewilligt wird und zur Auszahlung gelangt. Erfolgt dann die nachträgliche Anrechnung von Nebeneinkommen auf die Leistungen nach dem SGB III, vielfach einhergehend mit einer Erstattungsforderung, sehen viele Leistungsempfänger dieses als sogenannte doppelte und damit unzulässige Anrechnung an.

Zunächst ist auf die §§ 103 ff. SGB X hinzuweisen. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nach § 107 SGB X der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Eine Bewilligungsaufhebung nebst Erstattungsforderung gegenüber dem Leistungsberechtigten scheidet i.d.R. aus. Bereits in der Entscheidung vom 29.04.1997 hat das BSG23) ausgeführt: