BSG - Urteil vom 29.04.1997
8 RKn 29/95
Normen:
SGB VI § 93 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 1 § 50 § 104 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 11
SozR 3-1300 § 107 Nr. 10

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit Unfallhinterbliebenenrente

BSG, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 29/95

DRsp Nr. 1997/6727

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit Unfallhinterbliebenenrente

1. Wenn ein Berechtigter eine zu hohe Rente aus der Rentenversicherung erhält, weil für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Unfallrente besteht, so ist die Überzahlung wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als - rechtmäßige - Zahlung der Unfallrente anzusehen, soweit ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers besteht. Der Rentenversicherungsträger darf wegen dieser Überzahlung nicht den Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X zurücknehmen. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger richtet sich in diesem Fall nach § 104 SGB X. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 93 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 1 § 50 § 104 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine große Witwenrente.