Autoren: Klatt/Busse |
Die Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III legt einen einheitlichen festen Grundfreibetrag i.H.v. 165 Euro monatlich fest mit der Folge, dass bei Änderungen der Höhe des Arbeitslosengeldes eine individuelle Anpassung des Freibetrags nicht erforderlich ist.12)
12) | Vgl. Fraktionsentwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 15/1515, S. 86 (zur Vorgängerregelung des § 141 SGB III). |
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