3/12.2 Nebeneinkommen

Autoren: Klatt/Busse

3/12.2.1 Begriff des Nebeneinkommens

Unter Nebeneinkommen i.S.d. § 155 SGB III werden alle Einnahmen verstanden, die der Arbeitslose aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, aus unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten (vgl. §§ 14, 15 SGB IV) oder als mithelfender Familienangehöriger unter 15 Stunden wöchentlich erarbeitet. Auch Sachbezüge gelten als Nebeneinkommen und werden entsprechend der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung (vgl. § 17 Abs. 1 SGB IV) berücksichtigt.

Auch Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII) sind als selbständige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn Kinder verschiedener Sorgerechtsberechtigter betreut werden.

Es wird also das Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Vom Bruttoverdienst, hierzu gehört auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld, werden z.B. Lohn-/Kirchensteuer und Beiträge zur Sozialversicherung sowie Fahrt- und Werbungskosten abgezogen. Die Fahrt- bzw. Werbungskosten werden in tatsächlicher Höhe nach den steuerrechtlichen Grenzen berücksichtigt.

Beispiel

Monatliches Brutto-/Nettoeinkommen 860 Euro

Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag (Steuerklasse VI) abzgl. 102 Euro

Beiträge zur Renten-/Kranken- und Pflegeversicherung abzgl. ca. 165 Euro

Fahrtkosten für Fahrten mit je 10 Entfernungskilometern à 0,30 Euro abzgl. ca. 30 Euro