| Autoren: Klatt/Busse |
Unter Nebeneinkommen i.S.d. § 155 SGB III werden alle Einnahmen verstanden, die der Arbeitslose aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, aus unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten (vgl. §§ 14, 15 SGB IV) oder als mithelfender Familienangehöriger unter 15 Stunden wöchentlich erarbeitet. Auch Sachbezüge gelten als Nebeneinkommen und werden entsprechend der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung (vgl. § 17 Abs. 1 SGB IV) berücksichtigt.
Auch Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII) sind als selbständige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn Kinder verschiedener Sorgerechtsberechtigter betreut werden.
Es wird also das Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Vom Bruttoverdienst, hierzu gehört auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld, werden z.B. Lohn-/Kirchensteuer und Beiträge zur Sozialversicherung sowie Fahrt- und Werbungskosten abgezogen. Die Fahrt- bzw. Werbungskosten werden in tatsächlicher Höhe nach den steuerrechtlichen Grenzen berücksichtigt.
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