| Autoren: Klatt/Busse |
Die Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III legt einen einheitlichen festen Grundfreibetrag i.H.v. 165 Euro monatlich fest mit der Folge, dass bei Änderungen der Höhe des Arbeitslosengeldes eine individuelle Anpassung des Freibetrags nicht erforderlich ist.12)
| 12) | Vgl. Fraktionsentwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 15/1515, S. 86 (zur Vorgängerregelung des § 141 SGB III). |
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