3/12.4 Verwaltungsverfahren

Autoren: Klatt/Busse

Der Arbeitslose ist nach § 60 SGB I verpflichtet, unverzüglich alle für den Leistungsbezug erheblichen Tatsachen anzugeben. Dazu gehört auch die Angabe von Nebeneinkommen. Darüber hinaus ist auch derjenige, der einen Arbeitslosen gegen Entgelt beschäftigt, verpflichtet, die für die Anrechnung des Nebeneinkommens notwendigen Angaben zu machen (vgl. § 313 Abs. 1 SGB III). Der Arbeitslose selbst ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Nebeneinkommensbescheinigung vorzulegen (vgl. § 313 Abs. 2 SGB III).

Bei selbständigen Tätigkeiten oder bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft hat der Arbeitslose auf einem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit eine Selbsteinschätzung zu machen.

Die Nebeneinkommensbescheinigung kann auch maschinell erstellt werden. Aufgrund der Bescheinigungen wird das anzurechnende Nebeneinkommen ermittelt.

Unterlässt der Arbeitslose die unverzügliche Anzeige über sein während der Arbeitslosigkeit erzieltes Erwerbseinkommen, handelt er ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III).