3/12.6 Widerspruchsverfahren und Frist

Autoren: Klatt/Busse

Gegen die Entscheidungen über die Anrechnung von Nebeneinkommen nebst Erstattungs- und Aufrechnungsentscheidungen ist die Einlegung des Widerspruchs möglich. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids/der Bescheide erfolgen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat, mithin bei der Ausgangsbehörde.

§ 336a SGB III regelt die Wirkung von Widerspruch und Klage. Nach § 336a Abs. 2 SGB III gelten bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen die Vorschriften des SGG86a Abs. 2 Nr. 2 SGG).

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in Angelegenheiten der BA bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Hieraus ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen, die in die Zukunft gerichtet sind. Aufhebungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit lassen die aufschiebende Wirkung nicht entfallen. Insbesondere kommt Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung zu.

Wichtiger Hinweis