3/12.7 Fallbeispiel

Autoren: Klatt/Busse

3/12.7.1 Sachverhalt und Fragen an den Mandanten

Sachverhalt

Der Mandant bezieht laufend Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Während des Leistungsbezugs nahm er am 01.09.2020 eine Beschäftigung auf, die wöchentlich zehn Stunden umfassen und mit einem monatlichen Entgelt von 400 Euro entlohnt werden sollte. Ihm entstanden Fahrtkosten für die Arbeitswege i.H.v. insgesamt 65 Euro. Zudem musste er sich einen Arbeitsanzug für 100 Euro und Arbeitsschuhe für 70 Euro kaufen, die vom Arbeitgeber nicht gestellt worden waren. Vor Aufnahme der Beschäftigung hatte der Mandant der Agentur für Arbeit die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Der Mandant beendete die Tätigkeit bereits am 20.09.2020. Die BA hob die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.09.2020 bis 20.09.2020 durch Bescheid auf.

Beratungsgespräch

Schon bei der ersten Kontaktaufnahme (Telefonat) ist der Mandant darüber zu informieren, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen muss. Daher muss schon bei der ersten Kontaktaufnahme das Datum des Bescheids und das Datum des Zugangs des Bescheids erfragt werden.

Im Besprechungstermin, der rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist vereinbart werden sollte, sind vorrangig folgende Fragen zu klären:

1.

Welchen zeitlichen Umfang hatte die Nebentätigkeit (Arbeitszeit in den einzelnen Kalenderwochen/Beschäftigungswochen)?

2.