3/1.6 Antragstellung

Autoren: Klatt/Busse

Arbeitslosengeld muss beantragt werden (§ 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III). § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III enthält eine Antragsfiktion, wonach Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt gilt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Die Erklärung des Arbeitslosen, Arbeitslosengeld werde nicht beantragt, muss eindeutig sein. Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang bei der BA wirksam wird.