3/4.1.7 Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO oder nach § 11a ArbGG

Autor: Kohte

Wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO vorliegen, dann kann der Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden. Zwar wird in der Gerichtspraxis nicht selten ein konkludenter Antrag akzeptiert,1) doch ist aus Gründen anwaltlicher Vorsorge regelmäßig ein ausdrücklicher Antrag zu stellen.2)

Anwaltliche Beiordnung nach § 121 Abs. 2 zweite Alternative ZPO immer, wenn gegnerische Partei anwaltlich vertreten ist

Für eine systematische Prüfung ist zunächst von § 121 Abs. 2 zweite Alternative ZPO auszugehen. Danach ist eine anwaltliche Beiordnung erforderlich, wenn die gegnerische Partei anwaltlich vertreten ist. Damit ist für diese Alternative eine weitere Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung ausgeschlossen. Auch ein Rückgriff auf § 11a Abs. 2 ArbGG ist nicht zulässig.3)

Anwaltliche Beiordnung nach § 121 Abs. 2 erste Alternative ZPO regelmäßig in Bestandsschutzverfahren