LAG Hamm - Beschluss vom 10.11.2008
14 Ta 123/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2; ArbGG § 11a Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1582/07

Nachträgliche Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite

LAG Hamm, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 14 Ta 123/08

DRsp Nr. 2009/3798

Nachträgliche Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite

1. Wird die gegnerische Partei anwaltlich vertreten, ist bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob diese gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG erforderlich ist. 2. Bei einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfegesuchs eine Beiordnung dann vorzunehmen, wenn sich der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite jedenfalls bis zur Beendigung der Instanz deckt.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. November 2007 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für den Antrag zu 3) aus der Klageschrift Rechtsanwalt D1. H2 aus V1 beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2; ArbGG § 11a Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 3;

Gründe:

I.