4/2.4.2 Parteien des Kündigungsschutzprozesses

Autor: Kloppenburg

Parteien des Kündigungsschutzprozesses sind regelmäßig die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen die Kündigung ausgesprochen worden ist, und der Arbeitgeber oder auch eine Arbeitgebermehrheit.

Auslegung

Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Nicht allein die formale Bezeichnung einer Partei ist für die Parteistellung maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei.1)

Ist eine Gesellschaft (etwa eine KG oder GbR) Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Für die Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Nichts anderes gilt, wenn sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz2) () oder die Partner einer solchen Gesellschaft richtet.