Der Gesetzgeber hat mit § 1a KSchG ein formalisiertes Verfahren geschaffen, welches im Fall betriebsbedingter Kündigungen den Parteien den Gang zum Arbeitsgericht ersparen soll (dazu unter Teil 4/2.4.5.2).
Das BAG hat mehrere Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßigen Verzichtserklärungen und zum Schriftformerfordernis gefällt. Hierauf wird nachfolgend im Zusammenhang besonders eingegangen.
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