Autor: Kloppenburg |
In materieller Hinsicht müssen folgende Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung gegeben sein:
Es darf kein Verschuldender Arbeitnehmerin hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist, d.h. "trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt", vorliegen.
Maßgebend ist, was von der Arbeitnehmerin, die den Zulassungsantrag gestellt hat, in ihrer konkreten Situation in ihrem konkreten Fall an Sorgfalt gefordert werden konnte. Es ist auf die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin abzustellen.9) Die §§ 233 ff. ZPO sind nicht entsprechend anwendbar.
Zu § 5 KSchG hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.10)
Der Arbeitnehmer darf sich auf die Regelpostlaufzeiten verlassen, die von der Post selbst als solche angegeben werden.11) Mit Störungen im Postverkehr muss der Arbeitnehmer nicht rechnen, wenn es hierauf vorher keine entsprechenden Hinweise gegeben hat.
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