4/2.4.5.5 Rechtsmittel

Autor: Kloppenburg

Entscheidung durch Zwischenurteil

Es ist zu unterscheiden, ob eine Entscheidung durch Zwischenurteil oder durch Endurteil getroffen wird. Ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, findet hiergegen regelmäßig die Berufung statt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG kann das Zwischenurteil wie ein Endurteil angefochten werden. Allerdings ist dadurch weiterhin gesetzlich nicht geklärt, was Gegenstand der Prüfung und damit der Bindungswirkung der Entscheidung im Rahmen des Zwischenurteils ist (siehe oben Teil 4/2.4.5.4).

Entscheidung durch Endurteil

Bei einer Entscheidung durch Endurteil wird die Entscheidung über die nachträgliche Zulassung im Berufungsverfahren mit überprüft. Eine Zurückverweisung ist ausgeschlossen. Auch das LAG entscheidet über den Antrag auf nachträgliche Zulassung und die Kündigungsschutzklage regelmäßig gemeinsam. Hatte aber das Arbeitsgericht noch keine Entscheidung über den Zulassungsantrag getroffen oder wird dieser erstmals im Berufungsverfahren gestellt, kann auch das LAG von der sich aus Absatz 4 ergebenden Möglichkeit der Beschränkung auf die Verhandlung und Entscheidung über den Zulassungsantrag Gebrauch machen und durch Zwischenurteil entscheiden.

Revision zum BAG

Im Fall ihrer Zulassung durch das LAG ist neben der Berufung auch die Revision zum BAG eröffnet. Das ermöglicht eine bundeseinheitliche Gesetzesanwendung. Früher sah § 5 nach der Rechtsprechung des BAG nur ein zweistufiges Verfahren vor.