Autor: Kloppenburg |
Es ist zu unterscheiden, ob eine Entscheidung durch Zwischenurteil oder durch Endurteil getroffen wird. Ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, findet hiergegen regelmäßig die Berufung statt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG kann das Zwischenurteil wie ein Endurteil angefochten werden. Allerdings ist dadurch weiterhin gesetzlich nicht geklärt, was Gegenstand der Prüfung und damit der Bindungswirkung der Entscheidung im Rahmen des Zwischenurteils ist (siehe oben Teil 4/2.4.5.4).
Bei einer Entscheidung durch Endurteil wird die Entscheidung über die nachträgliche Zulassung im Berufungsverfahren mit überprüft. Eine Zurückverweisung ist ausgeschlossen. Auch das
Im Fall ihrer Zulassung durch das
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