4/2.4.5.4 Die drei Prüfungsschritte

Autor: Kloppenburg

Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:

1.

Verspätung

Rechtzeitige Erhebung der Klage

Es ist vorab im Hauptverfahren zu prüfen, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Wird das bejaht, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung.

Hilfsantrag

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist daher regelmäßig als Hilfsantrag für den Fall anzusehen, dass die Dreiwochenfrist nicht gewahrt sein sollte.35)

2.

Prüfung der formellen Voraussetzungen

Ist festgestellt, dass Verspätung vorliegt, überprüft das Gericht, ob ein formell ordnungsgemäßer Antrag i.S.d. § 5 KSchG vorliegt. Dabei wird es als ausreichend angesehen, wenn die klagende Partei irgendwie zum Ausdruck bringt, dass sie ungeachtet des Fristversäumnisses die Zulassung der Klage begehrt. Die verspätet erhobene Klage reicht als solche nicht aus.36)

Sodann werden die weiteren oben unter Teil 4/2.4.5.1 genannten formellen Voraussetzungen geprüft. Liegen diese Voraussetzungen bereits nicht vor, verwirft das Gericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung als unzulässig. Die Entscheidung ergeht durch Urteil. Zuständig ist die Kammer. Ein Zwischenurteil kommt insoweit regelmäßig nicht in Betracht.

3.

Prüfung der materiellen Voraussetzungen

Verschulden