Autor: Kloppenburg |
Neben der unterlassenen Klageerhebung, der die verspätete Klageerhebung gleichsteht, müssen folgende formelle Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung der Klage erfüllt sein:
ein Antrag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG), der regelmäßig nicht schon in der Klageerhebung gesehen werden kann,4) | |
Klageschrift | |
verbunden mit einer Klageschrift (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG), die noch innerhalb der Zweiwochenfrist nachgereicht werden kann, oder unter Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Klageschrift, | |
Tatsachenangaben | |
unter Angabe der für die nachträgliche Zulassung maßgeblichen Tatsachen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG), also der Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden für die Versäumung der Klagefrist ergeben soll, und | |
Glaubhaftmachung | |
der Beibringung der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Mittel wie eidesstattliche Versicherungen, anwaltliche Versicherungen usw. (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG), wobei die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung genügt, die Glaubhaftmachung selbst hingegen eine besondere Art der Beweisführung darstellt, die auch noch später erfolgen kann,5) | |
Zweiwochenfrist |
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