4/2.4.5.1 Formelle Voraussetzungen für nachträgliche Klagezulassung

Autor: Kloppenburg

Neben der unterlassenen Klageerhebung, der die verspätete Klageerhebung gleichsteht, müssen folgende formelle Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung der Klage erfüllt sein:

Antrag

ein Antrag5 Abs. 1 Satz 1 KSchG), der regelmäßig nicht schon in der Klageerhebung gesehen werden kann,4)

Klageschrift

verbunden mit einer Klageschrift5 Abs. 2 Satz 1 KSchG), die noch innerhalb der Zweiwochenfrist nachgereicht werden kann, oder unter Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Klageschrift,

Tatsachenangaben

unter Angabe der für die nachträgliche Zulassung maßgeblichen Tatsachen5 Abs. 2 Satz 2 KSchG), also der Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden für die Versäumung der Klagefrist ergeben soll, und

Glaubhaftmachung

der Beibringung der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Mittel wie eidesstattliche Versicherungen, anwaltliche Versicherungen usw. (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG), wobei die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung genügt, die Glaubhaftmachung selbst hingegen eine besondere Art der Beweisführung darstellt, die auch noch später erfolgen kann,5)

Zweiwochenfrist