4/2.4.5.3 Verfahren bei Antrag auf nachträgliche Zulassung

Autor: Kloppenburg

Form der Antragstellung

Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird regelmäßig gemeinsam mit der Klage eingereicht. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass - regelmäßig gleichzeitig - gesonderte Schriftsätze eingereicht werden.

Verfahrensverbindung

Das Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden.

Entscheidung durch Urteil

Die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ergeht regelmäßig zusammen mit der Entscheidung in der Sache durch Urteil. Zuständig ist die Kammer.

Ausnahme

Ausnahmsweise besteht weiterhin nach § 5 Abs. 4 KSchG die Möglichkeit einer gesonderten Entscheidung. Das Gericht prüft daher nach Eingang des Antrags zunächst, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, d.h. ob es sich um einen Fall handelt, in dem in der Hauptsache schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind. Auch dann bietet es sich allerdings nur an, über die Frage der nachträglichen Zulassung vorab gesondert zu entscheiden, wenn dies mit geringerem Aufwand möglich ist. Gegen eine gesonderte Entscheidung spricht es, wenn dem Zulassungsantrag eindeutig stattzugeben ist. Dann verzögerte eine gesonderte Entscheidung das Verfahren unnötig.

Zwischenurteil