4/4.1 Einzugsstelle und Meldepflicht des Arbeitgebers

Autor: Klatt

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV), der sich aus Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beiträgen zur Arbeitsförderung einschließlich der Arbeitgeberaufwendungen gemäß Aufwendungsausgleichsgesetz1) zusammensetzt, wird gem. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV vom Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse, die Einzugsstelle gem. § 28h SGB IV, entrichtet. Dies gilt seit dem 01.01.2009 auch für die Umlage, mit der das Insolvenzgeld gem. §§ 358 - 360 SGB III finanziert wird. Ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt auch dann vor, wenn nicht zu allen Versicherungszweigen Versicherungspflicht und damit auch Beitragspflicht besteht.

Gemäß §§ 173 ff. SGB V ist die Krankenkasse zuständig, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird (§ 28i SGB IV). Für privat Krankenversicherte sind die Pflichtbeiträge und die Umlage für das Insolvenzgeld an die Krankenkasse zu zahlen, die der Arbeitgeber unter den wählbaren Krankenkassen gewählt hat; dies ergibt sich aus § 28i SGB IV. Der sich aus § 242 SGB V ergebende Zusatzbeitrag ist vom Versicherten selbst anzufordern und zu entrichten.

Aus § 28a SGB IV ergibt sich die , bestimmte gegenüber der Einzugsstelle abzugeben. Die Einzugsstelle hat dann sicherzustellen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind und die Beitragsnachweise eingereicht werden.