4/4.3 Allgemeiner Beitragssatz

Autor: Klatt

Zu den Beitragssätzen zur Sozialversicherung 2021 siehe auch die ausführliche Übersicht in Teil 4/5.3.

Krankenversicherung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung3) wurde ab 2015 der allgemeine Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 % festgeschrieben. Der Arbeitgeberanteil beim allgemeinen Beitragssatz bleibt auch in 2021 bei 7,3 %. Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 % beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 %). Beim besonderen (ermäßigten) Beitragssatz gibt es auch für 2021 weiterhin eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 %).