Autor: Ahrendt |
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision hat das
Nach § 72 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 3a ArbGG ist die Zulassung der Revision in den Urteilstenor mit aufzunehmen. Eine Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen reicht nicht aus.
Ist dies unterblieben, können die Parteien des Rechtsstreits binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragen. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der Antrag lautet:
Es wird beantragt, den Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts … vom … (Az. …) wie folgt zu ergänzen: Die Revision wird zugelassen. |
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