4/4.3.2 Zulassungsentscheidung des LAG

Autor: Ahrendt

Kein Antragserfordernis

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision hat das LAG von Amts wegen vorzunehmen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. In der Praxis bietet es sich allerdings an, auf die grundsätzliche Bedeutung einer sich im Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage oder eine mögliche Divergenz des LAG von einem Rechtssatz des BAG etc. aufmerksam zu machen. Hierdurch könnte ggf. verhindert werden, dass die zu entscheidende Kammer des LAG die Notwendigkeit der Revisionszulassung übersieht.

Zulassung im Tenor

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 3a ArbGG ist die Zulassung der Revision in den Urteilstenor mit aufzunehmen. Eine Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen reicht nicht aus.

Ergänzungsantrag

Ist dies unterblieben, können die Parteien des Rechtsstreits binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragen. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Der Antrag lautet:

Es wird beantragt, den Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts … vom … (Az. …) wie folgt zu ergänzen:

Die Revision wird zugelassen.

Fristbeginn ab Verkündung