Hat das LAG die Revision nicht zugelassen, kann jede Partei, die durch das Urteil beschwert ist, hiergegen gesondert Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einlegen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das ArbGG nur noch die Zulassungsrevision kennt und damit das LAG grundsätzlich selbst die Entscheidung darüber trifft, ob das Urteil angreifbar ist.
Rechtsbehelf
Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf.61) BAG, Beschl. v. 05.11.2008 - 5 AZN 842/08, NZA 2009, 55; BAG, Beschl. v. 09.07.2003 - 5 AZN 316/03, NZA-RR 2004, 4. Im LAG-Urteil genügt daher ein Hinweis auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; einer Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG bedarf es nicht.62)BAG, Beschl. v. 09.07.2003 - 5 AZN 316/03, NZA-RR 2004, 4.