4/4.3 Zulassung der Revision

Die Revision zum BAG ist nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde. Die Zulassung erfolgt entweder durch das LAG in seinem Urteil oder durch das BAG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Daneben kommt gem. § 76 ArbGG unter bestimmten Voraussetzungen eine Sprungrevision gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts in Betracht.