4/4.3.1 Zulassungsgründe

Autor: Ahrendt

Die Gründe für eine Zulassung der Revision sind in § 72 Abs. 2 ArbGG abschließend aufgeführt.

Danach ist die Revision zuzulassen, wenn

1.

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG),

2.

das Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von dem Rechtssatz, den eines der dort genannten Gerichte aufgestellt hat, abweicht oder (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)

3.

ein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1-5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG).

4/4.3.1.1 Grundsätzliche Bedeutung

Der Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erfordert, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt sind.1)

Rechtsfrage