BAG - Beschluss vom 05.12.2011
5 AZN 1036/11
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ZPO § 547;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 79
ArbGG 1979 § 72a Nr. 79
AuR 2012, 140
EzA-SD 2012, 16
NJW 2012, 1165
NZA 2012, 351
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 179/10
ArbG Nordhausen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1222/09

Anforderungen an eine auf einen absoluten Revisionsgrund gestützte Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 5 AZN 1036/11

DRsp Nr. 2012/3187

Anforderungen an eine auf einen absoluten Revisionsgrund gestützte Nichtzulassungsbeschwerde

Orientierungssatz: Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 - 5 ZPO enthalten. Dazu hat der Beschwerdeführer die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen.

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2011 - 1 Sa 179/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.171,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ZPO § 547;

Gründe:

I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, über die Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den vom Beklagten zu zahlenden Betrag ermäßigt und im Übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.