4/4.3.4 Zulassung im Wege der Sprungrevision

Autor: Ahrendt

Zulässigkeit

Das arbeitsgerichtliche Verfahren sieht grundsätzlich einen Rechtsweg durch drei Instanzen vor. Abweichend hiervon besteht im Interesse der Beschleunigung für bestimmte Rechtsstreitigkeiten die Möglichkeit, ein Urteil des Arbeitsgerichts unmittelbar durch Revision zum BAG anzugreifen (sog. Sprungrevision).

§ 76 ArbGG regelt die Sprungrevision als Spezialnorm zu § 566 ZPO abschließend. Danach kann gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden, wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss zugelassen wurde und der Gegner schriftlich zustimmt.

Zudem ist die Sprungrevision nur statthaft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und folgende Rechtsstreitigkeiten betrifft:

zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,

über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des LAG hinaus erstreckt,

zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zweck des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.