4/4.5 Speziell: Geringfügige Beschäftigung und Versicherungspflicht bzw. -freiheit

Autor: Klatt

§ 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) enthält umfangreiche Dokumentationspflichten des Arbeitgebers für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Job) und kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns kommt es ab 2015 zu einer befristeten Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung. Ursprünglich wurde für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft eine Sonderregelung zum Mindestlohn gefordert; eine solche wurde in das neue Gesetz aber nicht aufgenommen.

Für die Dauer von vier Jahren wird die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet.

Neuregelung des § 115 SGB IV :

Mit Wirkung vom 16.08.2014 wurde folgende Neuregelung eingefügt:9)

"§ 115 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige TätigkeitVom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt."

Wichtiger Hinweis