4/8.2.2 Nebenintervention (§ 71 ZPO)

Autor: Spinner

4/8.2.2.1 Anwendungsbereich

Zwischenstreit über die Nebenintervention

Ein weiterer Zwischenstreit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein solcher über eine Nebenintervention gem. § 71 ZPO. Unter Nebenintervention oder Streithilfe versteht man die Beteiligung eines Dritten an einem Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei. Der Nebenintervenient wird nicht selbst Partei des Prozesses und vertritt auch nicht die von ihm unterstützte Partei. Er handelt im eigenen Namen oder anstelle der von ihm unterstützten Partei.7) Sinn und Zweck der Nebenintervention ist es, den Personen, deren Rechtsstellung vom Ergebnis des anhängigen Prozesses zwischen anderen Personen abhängt, eine Einflussmöglichkeit auf diesen Prozess zu gewähren. Praktisch bedeutsam ist die Streitverkündung.

Drittschuldnerklage und Nebenintervention

Der im arbeitsgerichtlichen Verfahren häufigste Fall der Streitverkündung und ggf. der späteren Nebenintervention ist die Drittschuldnerklage.

Beispiel