4/8.2.1 Befangenheit des Richters (§ 49 ArbGG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO)

Autor: Spinner

Streit über Befangenheit

Der naheliegendste "Zwischenstreit" ist der Streit über die Befangenheit eines zur Entscheidung des Rechtsstreits berufenen Richters. Für das Verfahren vor den Zivilgerichten gelten die §§ 41 ff. ZPO. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren findet sich eine Regelung in § 49 ArbGG. Diese betrifft jedoch ausschließlich das Verfahrensrecht. Die Frage, wann ein Richter wegen Befangenheit bzw. kraft Gesetzes an der Ausübung des Richteramts gehindert ist, regelt das ArbGG nicht. Insoweit bedarf es eines Rückgriffs auf §§ 41 ff. ZPO.

Rechtsmittelausschluss (§ 49 ArbGG)

Die Zwischenstreite im Erkenntnisverfahren betreffen das Verfahrensrecht. Insoweit ist einzig § 49 ArbGG maßgeblich. Nach § 49 Abs. 3 ArbGG findet gegen den Beschluss der Kammer über die Frage der Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs kein Rechtsmittel statt. § 49 Abs. 3 ArbGG ist gegenüber § 46 Abs. 2 ZPO eine dem arbeitsgerichtlichen Verfahrensrecht entstammende Sondervorschrift. Während im Zivilprozess gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattfindet, ordnet § 49 Abs. 3 ArbGG einen vollständigen Rechtsmittelausschluss an. Dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß.1)