4/8.2.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)

Autor: Spinner

Bedeutung

Von größerer praktischer Bedeutung ist der Streit über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ausschließlich bei der Versäumung von Notfristen oder Fristen für die Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Betracht.14)

Versäumung der Einspruchsfrist

Für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz ist die Notfrist des § 59 Satz 1 ArbGG für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil hervorzuheben. Wird die Wochenfrist ohne Verschulden versäumt, so kann die durch Versäumnisurteil verurteilte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Zweckmäßigerweise wird sie dies mit der Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil verbinden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Die Partei kann zunächst nur den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und erst später, allerdings innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO, die versäumte Prozesshandlung nachholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO).15)