4/8.2.4 Aussetzung, Ruhen, Unterbrechung (§ 252 ZPO)

Autor: Spinner

Ausgangssituation bei § 252 ZPO

Ein weiterer Zwischenstreit ist der Streit über Fragen der Aussetzung, des Ruhens und der Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 252 ZPO. Allen drei Instituten gemeinsam ist, dass das Verfahren in einen rechtlichen Stillstand gelangt. Nicht zwingend ist, dass der den Stillstand auslösende Umstand während der Rechtshängigkeit eintritt.

Rechtsfolgen

Alle drei Varianten bewirken, dass prozessuale Fristen zu laufen aufhören und nach Ende des Stillstands von neuem zu laufen beginnen.

Sonderregeln für Notfristen

Für den Fall der Notfristen ist zu beachten, dass diese während des Ruhens des Verfahrens weiterlaufen (§ 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach außen wirkende Handlungen des Gerichts sind während des rechtlichen Stillstands des Verfahrens unzulässig. Werden solche gleichwohl vorgenommen, müssen sie nach Ende des Verfahrensstillstands wiederholt werden. Prozesshandlungen einer Partei in der Zeit des Stillstands sind dem Gegner gegenüber unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO).

4/8.2.4.1 Begriff der Aussetzung

Stillstand des Verfahrens