4/8.2.6 Zeugnisverweigerungsrecht (§ 387 ZPO)

Autor: Spinner

Ausgangssituation

Der Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht entsteht, sobald ein Zeuge seine Weigerung zur Aussage erklärt und der Beweisführer das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts in Abrede stellt. Erforderlich ist, dass der Zeuge sich weigert auszusagen und nachfolgend der Beweisführer nicht rügelos verhandelt. Rügt der Beweisführer die Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, so stellt dies einen Antrag auf Durchführung des Zwischenstreits dar.29) In Betracht kommt die Zeugnisverweigerung insbesondere für die in § 383 ZPO genannten Personen.

Verhandlung über das Zeugnisverweigerungsrecht

Grundsätzlich ist über die Frage der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung eine mündliche Verhandlung erforderlich. Ist der Zeuge zum Termin erschienen, so kann unverzüglich über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung verhandelt werden. Ist der Zeuge nicht erschienen, so ist über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung in einem gesonderten Termin zu verhandeln. Parteien des Zwischenstreites sind der Beweisführer auf der einen Seite und der Zeuge auf der anderen Seite.