4/8.3.3 Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO)

Autor: Spinner

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Wurde ein Mahnbescheid erlassen und hiergegen kein Widerspruch erhoben, erlässt das Arbeitsgericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid. Funktionell zuständig ist auch hier der Rechtspfleger. Gemäß § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Das bedeutet, dass gegen den Vollstreckungsbescheid der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben ist. Dieser richtet sich wieder nach § 59 ArbGG. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Einspruch gegen das Versäumnisurteil verwiesen werden (dazu oben Teil 4/8.3.1).

Verwerfung des Einspruchs

Ist der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid unzulässig, so kann dieser ohne mündliche Verhandlung durch Urteil des Vorsitzenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG) oder nach streitiger Verhandlung durch Urteil der Kammer verworfen werden.10)

Bestimmung eines Kammertermins

Ist der Einspruch zulässig, bestimmt das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer und fordert den Antragsteller zugleich auf, seinen Anspruch zu begründen. Da der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, ist unverzüglich ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu bestimmen und nicht etwa ein Gütetermin.11)