4/8.3.4 Sofortige Beschwerde (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO)

Autor: Spinner

Als Erstrechtsmittel findet regelmäßig die sofortige Beschwerde und als weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zum BAG statt.

Bedeutung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Der zahlenmäßig bedeutsamste Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde gem. § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. Mit der sofortigen Beschwerde können Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden angegriffen werden. Kraft gesetzlicher Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt gegen:

Zwischenurteile über Nebenintervention (§ 71 Abs. 2 ZPO (dazu oben Teil 4/8.2.2.3)),

Kostenentscheidungen (§ 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO),

Kostenfestsetzung (§ 104 Abs. 3, § 107 Abs. 3 ZPO),

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO),

Rückgabe von Urkunden (§ 135 Abs. 3 ZPO),

Aussetzung des Verfahrens (§ 252 ZPO),

Wirkung der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 ZPO),

Urteilsberichtigung (§ 319 Abs. 3 ZPO),

Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils (§ 336 Abs. 1 ZPO),

Beschlüsse über die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen Zeugen und Sachverständige (§ 380 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 409 Abs. 2 ZPO),

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit (§ 406 Abs. 5 ZPO),

Zurückweisung eines Mahnantrags (§ 691 Abs. 3 ZPO),

Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 793 ZPO),

Aufhebung von Arresten (§ 934 Abs. 4 ZPO) und

Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 und 3 GVG).

Einlegung der Beschwerde