Autor: Spinner |
Als Erstrechtsmittel findet regelmäßig die sofortige Beschwerde und als weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zum BAG statt.
Der zahlenmäßig bedeutsamste Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde gem. § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. Mit der sofortigen Beschwerde können Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden angegriffen werden. Kraft gesetzlicher Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt gegen:
Zwischenurteile über Nebenintervention (§ 71 Abs. 2 ZPO (dazu oben Teil 4/8.2.2.3)), |
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO), |
Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils (§ 336 Abs. 1 ZPO), |
Beschlüsse über die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen Zeugen und Sachverständige (§ 380 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 409 Abs. 2 ZPO), |
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit (§ 406 Abs. 5 ZPO), |
Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 793 ZPO), |
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