Autor: Spinner |
Ein wirksamer Prozessvergleich setzt zunächst voraus, dass ein Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig ist, der durch den Vergleich beendet werden kann.1) Bei dem anhängigen Verfahren muss es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren handeln. Vielmehr kann ein Vergleich auch schon im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens nach § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO,2) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes,3) im selbständigen Beweisverfahren4) oder, mit gewissen Einschränkungen gem. § 83a Abs. 1 ArbGG, selbst im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren5) abgeschlossen werden.
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