4/9.3.4 Prozessuale Geltendmachung der Unwirksamkeit

Autor: Spinner

Verfahren bei prozessualen Mängeln

Behauptet eine Partei des Prozessvergleichs dessen Unwirksamkeit aufgrund prozessualer Mängel, etwa fehlender Prozessfähigkeit im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, so behauptet sie zugleich dessen prozessuale Unwirksamkeit und mithin die fehlende prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs. Die Frage der Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist vom Gericht jedoch nicht von Amts wegen zu prüfen, vielmehr bedarf es eines Antrags der Partei. In einem solchen Fall liegt es auf der Hand, dass die den Mangel behauptende Partei das vermeintlich abgeschlossene Verfahren entsprechend § 250 ZPO wieder aufnimmt.19) Zu diesem Zweck muss sie einen Schriftsatz bei Gericht einreichen und einen neuen Verhandlungstermin beantragen.20) Der Terminsantrag ist eine Prozesshandlung und erfordert demgemäß Prozesshandlungsfähigkeit.21) Das Gericht verhandelt über die Frage der Wirksamkeit gem. § 128 Abs. 1 ZPO mündlich und entscheidet den Streit sodann durch Urteil.

4/9.3.4.1 Kläger bestreitet die Wirksamkeit

Anträge des Klägers