4/9.3.3 Unwirksamer Prozessvergleich

Autor: Spinner

Prozessuale Unwirksamkeit

Ist der prozessrechtliche Teil des Vergleichs unwirksam, so tritt die prozessbeendigende Wirkung nicht ein. Der Rechtsstreit bleibt weiterhin rechtshängig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien von der prozessrechtlichen Unwirksamkeit Kenntnis haben oder nicht. Gleichwohl entfaltet der (prozessrechtlich unwirksame) Prozessvergleich in zweierlei Hinsicht Wirkungen. Zum einen wird das Verfahren durch den unwirksamen Vergleich unterbrochen und muss von einer der Parteien entsprechend § 250 ZPO durch zustellungsbedürftigen Schriftsatz erst wieder aufgenommen werden.

Ungeachtet der fehlenden Prozessbeendigung ist der Prozessvergleich gleichwohl (wirksamer) Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Folge, dass aus ihm, einen vollstreckungsfähigen Inhalt vorausgesetzt, nach Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, bis eine anderslautende, zumindest vorläufig vollstreckbare Entscheidung nach § 775 ZPO vorliegt. Der aus dem Prozessvergleich verpflichteten Partei bleibt nur der Weg über die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder für den Sonderfall, dass der Prozessvergleich die Verpflichtung zur Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen enthält, die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 ZPO.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.10.2023