4/9.3.2 Wirkung des Prozessvergleichs

Autor: Spinner

Prozessbeendigung

Ein Prozessvergleich, der die soeben behandelten prozessrechtlichen Voraussetzungen sämtlich erfüllt, beendet im Zeitpunkt des Eintritts seiner Wirksamkeit den Prozess und damit die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs in dem vom Vergleich umfassten Umfang.16) Soweit der Prozessvergleich den Streitgegenstand erfasst, ist der Prozess beendet.

Teilvergleich

Soweit der abgeschlossene Prozessvergleich nur einen Teil des Streitgegenstands erfasst, bleibt der nicht erfasste und damit noch nicht erledigte Teil des Rechtsstreits weiterhin rechtshängig.17) In diesem Umfang ist das Verfahren fortzusetzen und ggf. streitig zu entscheiden.

Vergleich über mehrere Streitgegenstände