5/3.1.1 Funktion der Streitwerte

Autor: Kreutzfeldt

Streitwertarten

Im Allgemeinen sind die nachstehenden Streitwerte zu unterscheiden:

Zuständigkeitsstreitwert
(spielt im ArbGG - im Gegensatz zu ZPO/GVG - keine Rolle),

Urteilsstreitwert
(= Rechtsmittelstreitwert, § 61 ArbGG),

Gerichtsgebührenstreitwert
63 Abs. 2 GKG),

Rechtsanwaltsgebührenstreitwert
33 RVG).

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2021