5/3.1.2 Streitwertfestsetzung durch Urteil

Autor: Kreutzfeldt

Streitwertfestsetzung in allen Urteilen

Die Streitwertfestsetzung erfolgt grundsätzlich in jedem Urteil, also in Endurteilen (§ 300 ZPO), in Teilurteilen (§ 301 ZPO), in Vorbehaltsurteilen (§ 302 ZPO) und in Urteilen, die bei abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage gem. § 280 ZPO ergehen.1)

Streitwert und Beschwer

Nach Ansicht des BAG ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert nach wie vor für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblich.2) In allen Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei in vollem Umfang unterliegt, ergibt sich ihre Beschwer unmittelbar aus dem Streitwert, der grundsätzlich die Obergrenze der Beschwer darstellt.3)

Bindung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich gebunden.4) Die Bindung entfällt nur, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist.5)

Urteilsstreitwert für Gebührenberechnung

Der Urteilsstreitwert kann auch der Gebührenberechnung durch das Gericht und den Rechtsanwalt zugrunde gelegt werden.

Festsetzungsantrag