5/3.1.1 Funktion der Streitwerte

Autor: Kreutzfeldt

Streitwertarten

Im Allgemeinen sind die nachstehenden Streitwerte zu unterscheiden:

Zuständigkeitsstreitwert(spielt im ArbGG - im Gegensatz zu ZPO/GVG - keine Rolle),

Urteilsstreitwert(= Rechtsmittelstreitwert, § 61 ArbGG),

Gerichtsgebührenstreitwert63 Abs. 2 GKG),

Rechtsanwaltsgebührenstreitwert33 RVG).

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2021