Autor: Klatt |
§ 226 SGB V ist die Grundnorm für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht unterliegen. Die Aufzählung in § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist abschließend. Regelungen für Sonderfälle finden sich allerdings in den Absätzen 2-4.
Der Beitragsbemessung werden nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V zugrunde gelegt:
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1), |
der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2), |
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) (Nr. 3) und |
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird (Nr. 4). |
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