5/6.2 Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Autor: Klatt

5/6.2.1 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

§ 226 SGB V ist die Grundnorm für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht unterliegen. Die Aufzählung in § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist abschließend. Regelungen für Sonderfälle finden sich allerdings in den Absätzen 2-4.

Der Beitragsbemessung werden nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V zugrunde gelegt:

das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1),

der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2),

der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) (Nr. 3) und

das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird (Nr. 4).