Autor: Klatt |
Nach § 223 Abs. 3 SGB V ist die Beitragsbemessung auf Einnahmen bis zu dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für den Kalendertag bei 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V.
Wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, so ist nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SGB IV eine Feinabstimmung dahingehend vorzunehmen, dass zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird.
Für Rentenantragsteller und für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung nach § 239 SGB V bzw. § 240 Abs. 1 SGB V durch Satzung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen geregelt. § 240 SGB V enthält dabei Vorgaben, denen die Satzungsbestimmung zu genügen hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|