5/6.1 Grundlagen

Autor: Klatt

Gemäß § 220 Abs. 1 SGB V dienen Beiträge der Aufbringung der Mittel der Krankenversicherung. Als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V.

Beiträge muss jedes Versicherungsmitglied für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zahlen, Ausnahmen sind nur nach den Vorschriften des SGB V möglich. Die Beiträge werden für jedes Mitglied individuell bemessen, und zwar auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen dieser Person (§ 223 Abs. 2 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder sind in den §§ 226 - 240 SGB V geregelt (siehe näher Teil 5/6.2).

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Mitglieder für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Betreuungsgeld oder Elterngeld224 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nach § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V allerdings nur auf die vorgenannten Leistungen. Bezieht ein Mitglied während der Dauer des Anspruchs auf eine der Leistungen des Satzes 1 weitere Einnahmen, können diese also durchaus beitragspflichtig sein. Sinn und Zweck der Beitragsfreiheit gem. § 224 SGB V ist, dass die genannten Leistungen dem Empfänger ungeschmälert und unbelastet von Krankenversicherungsbeiträgen zufließen sollen.